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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen

 Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
 ? Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen ? Stand: Januar 2002

 

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

 

  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher be­zeichneten Kaufgegenstandes in­nerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Ver­käufer ist jedoch verpflichtet, den Be­steller un­verzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestel­lung nicht annimmt.
  2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäu­fers.

II. Zahlung

 

  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistun­gen sind bei Übergabe des Kaufgegen­standes und Aushändigung oder Übersen­dung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Ge­gen­forderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehal­tungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

 

  1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbind­lich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Liefer­fristen beginnen mit Vertragsabschluss.
  2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahr­zeugen 2 Wochen, nach Überschreiten eines unverbind­lichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Ver­käufer auffordern zu liefern. Mit dem Zu­gang der Aufforderung kommt der Ver­käu­fer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahr­lässig­keit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer dar­über hinaus vom Vertrag zu­rücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ab­lauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtli­ches Sonderver­mögen oder ein Unter­nehmer, der bei Ab­schluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han­delt, sind Schadenersatzansprü­che bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlos­sen. Wird dem Verkäufer, während er in Ver­zug ist, die Lieferung durch Zufall unmög­lich, so haftet er mit den vorstehend ver­einbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeiti­ger Lieferung einge­treten wäre.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Über­schreiten des Liefertermins oder der Lie­ferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
  4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebs­stö­rungen, die den Verkäufer ohne eige­nes Ver­schulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum ver­einbarten Termin oder innerhalb der ver­einbarten Frist zu lie­fern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genann­ten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände beding­ten Lei­stungsstörungen. Führen entspre­chende Störungen zu einem Leistungsauf­schub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

 

  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereit­stellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  2. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so be­trägt dieser 10 % des Kaufpreises. Der Scha­denersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zu­stehenden Forderungen Eigentum des Verkäu­fers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentli­chen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonder­vermögen oder ein Unternehmer, der bei Ab­schluss des Vertrages in Ausübung seiner ge­werblichen oder selbständigen beruflichen Tätig­keit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehend für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbezie­hung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegen­stand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forde­rungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Ver­käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
  3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmangel

 

  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine ju­ristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit han­delt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende An­sprüche unberührt.
  2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

    a)Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

    b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegen­standes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.

    c)Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäu­fers.

    d)Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kauf­vertrages geltend machen.

VII. Haftung

 

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedin­gungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
    Die Haftung besteht nur bei Verletzung ver­tragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Ge­sundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abge­schlossene Versicherung (ausgenommen Sum­menversicherung) gedeckt ist, haftet der Ver­käufer nur für etwaige damit verbundene Nach­teile des Käufers, z. B. höhere Versicherungs­prämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenre­gulierung durch die Versicherung.
  2. Unabhängig von einem Verschulden des Ver­käufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäu­fers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaf­tungsgesetz unberührt.
  3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Ab­schnitt III abschließend geregelt.
  4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Schiedsgutachterverfahren
(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zuläs­sigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t)

 

  1. Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen ?Meisterbe­trieb der Kfz-Innung?, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag ? mit Aus­nahme über den Kaufpreis ? die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel an­rufen. Die Anrufung muss schriftlich und unver­züglich nach Kenntnis des Streitpunktes, späte­stens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, erfolgen.
  2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens ge­hemmt.
  4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfah­rensord­nung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
  5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausge­schlossen, wenn bereits der Rechtsweg be­schritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
  6. Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auf­traggeber kostenlos.

IX. Gerichtsstand

 

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Ge­richtsstand der Sitz des Verkäufers.
  2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeit­punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

 

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